Kredit im Netz

June 17, 2007

Immer Streit um Schönheitsreparaturen und Renovierung

Filed under: Baufinanzierung — admin @ 7:42 am

(OVB) Kaum ein Zweifel besteht daran, dass Mieter Schönheitsreparaturen und Renovierungen durchführen müssen. Frei nach dem Motto, dass sie eine Wohnung beim Auszug so verlassen, wie sie vorgefunden wurde. Allerdings kommt es bei Mietverträgen auf die präzise Formulierung an, damit Mieter ihren Pflichten auch nachkommen müssen. Zu den Themen Schönheitsreparatur und Renovierungen gibt es immer wieder zwischen Vermietern und Mietern Auseinandersetzungen, die oft nur vor Gerichten entschieden werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 351/04, in dem eine Formulierungshilfe in punkto Schönheitsreparaturen und Renovierungen gegeben wird. Eine juristisch akzeptable Klausel lautet dabei laut BGH wie folgt: „Schönheitsreparaturen sind in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Fluren spätestens nach fünf Jahren, in sonstigen Räumen spätestens nach sieben Jahren durchzuführen.“  Sofern ein Mietvertrag allerdings „starre“ Renovierungsfristen vorsieht, ist dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen VIII ZR 361/03 unwirksam. Aus gutem Grund hat der BGH in der von ihm favorisierten Klausel auch eine recht weiche Formulierung, nämlich „in der Regel“ akzeptiert. Daraus folgt, dass die Fristen für Schönheitsreparaturen durchaus auch länger sein können, sofern eine Wohnung nicht abgenutzt ist.

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