Mietminderung bei zu viel Lärm
(OVB) Eigentümer von vermieteten Immobilien investieren gerne laufend Geld in ihre Objekte, um deren Wert zu steigern und auch Steuern zu sparen. Um einen solchen Fall ging es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII ZR 355/03. Der Hauseigentümer hatte das Dachgeschoss mit zwei neuen Etagen ausbauen lassen. Allerdings hatten die Handwerker dabei offenbar einen Fehler begangen. Die Böden im Dachgeschoss waren nämlich nicht ausreichend schallisoliert. Nachmessungen hatten ergeben, dass der gesetzlich zugelassene höchstmögliche Geräuschpegel um etliche Dezibel überschritten wurde. Das aber wollten sich die darunter wohnenden Mieter nicht gefallen lassen und verlangten vom Hauswirt eine Nachbesserung. Dieser weigerte sich jedoch, so dass die Mieter kurzerhand den Mietzins kürzten. Das wiederum wollte sich der Vermieter nicht gefallen lassen und klagte vor Gericht. In letzter Instanz vor dem höchsten deutschen Zivilgericht aber zog der Hauswirt den Kürzeren. Kernsatz der Entscheidung: Falls sich der Eigentümer weigert, für eine ordnungsgemäße Schallisolierung zu sorgen, dürfen die Mieter zu recht den Mietzins kürzen.