Kredit im Netz

June 17, 2007

Pool keine „außergewöhnliche Belastung“

Filed under: Uncategorized — admin @ 7:43 am

(OVB) Neben den Werbungskosten und Sonderausgaben kennt das Steuerrecht auch die so genannten außergewöhnlichen Belastungen. Diese dürfen, wie ihre „Geschwister“, Steuern sparend mit dem Finanzamt abgerechnet werden. Doch bisweilen gibt es Streit zwischen den Fiskus-Kunden und dem Finanzamt, ob bestimmte Ausgaben tatsächlich Steuern sparende „außergewöhnliche Belastungen“ sind. So auch in einem Fall, der vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz verhandelt wurde. Geklagt hatten Eltern, die im Garten ihres Eigenheims für ihr behindertes Kind einen Swimmingpool errichten ließen. Das Kind sollte darin im Wasser seine Motorik verbessern. Deshalb versuchten die Eltern, die Baukosten des Pools als „außergewöhnliche Belastung“ Steuern sparend geltend zu machen. Das zuständige Finanzamt widersprach und auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen 6 K 2169/05. Begründung: Durch den Pool habe sich der Grundstückswert spürbar erhöht, so dass der Abzug von „außergewöhnlichen Belastungen“ nicht infrage kommt.

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