Schadenersatz wegen fehlender Schönheitsreparaturen
(OVB) Ein positives Urteil für alle Haus- und Wohnungsbesitzer, die ihr Eigentum vermieten, kommt vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 378/03. Kernaussage der Entscheidung: Sofern sich Vermieter und Mieter bei Vertragsabschluss schriftlich auf bestimmte Schönheitsreparaturen geeinigt haben und der Mieter diese bei Auszug nicht durchführt, hat der Eigentümer Anspruch auf Schadenersatz. Im vorliegenden Fall war der Mieter einfach ausgezogen, ohne die zuvor abgesprochenen Schönheitsreparaturen zu erledigen. Diese Nachlässigkeit war der Wohnung ziemlich deutlich anzusehen. Am meisten störte den Hauswirt, dass die Räume stark abgenutzt waren. Deshalb ließ er – zunächst auf eigene Kosten – sein Eigentum wieder in Schuss bringen, verlangte aber kurz danach Schadenersatz von seinem vorherigen Vertragspartner. Zu recht entschied das höchste deutsche Zivilgericht unter dem oben genannten Aktenzeichen.