Zeitungsannonce allein reicht nicht
(OVB) Immobilienmakler haben ihr Geld normalerweise nur im Erfolgsfall verdient. Dies bedeutet: Die so genannte Courtage oder auch Provision wird fällig, sobald ein Objekt – also eine Wohnung oder ein Haus – den Eigentümer gewechselt hat oder eine Wohnung erfolgreich vermietet wurde. Diese Provision geht bisweilen arg ins Geld. Kein Wunder, dass bisweilen – auch mit einigen Tricks – versucht wird, dem Makler seinen Lohn vorzuenthalten. Um einen solchen Fall ging es vor dem Landgericht (LG) München. Als Kontrahenten gegenüber standen sich eine Immobilienmaklerin und ein Ehepaar, das sich für eine Mietwohnung interessierte. Man vereinbarte einen Besichtigungstermin, bei dem die Maklerin allerdings nicht zugegen war. Stattdessen führte die Noch-Mieterin die beiden Interessenten durch die Wohnung. Das Ehepaar fand die „vier Wände“ sehr heimelig und unterschrieb postwendend einen Mietvertrag. Die Maklerin wiederum freute sich und verlangte ihre Provision. Allerdings erlebte sie dabei eine böse Überraschung. Die Eheleute und Neu-Mieter schalteten auf stur und verweigerten der Maklerin die Zahlung einer Provision für die Vermittlung der Mietwohnung. Begründung: Beim Besichtigungstermin sei die Fachfrau nicht dabei gewesen und hätte so ihre Leistung nicht erbracht. Die Maklerin wiederum argumentierte, dass sie schließlich eine Anzeige in der Zeitung aufgegeben habe, worin die Wohnung zur Vermietung angeboten worden war. Entscheidung des Landgerichts München unter dem Aktenzeichen 31 S 4815/05: Die Maklerin hat keinen Anspruch auf Provision. Eben weil sie beim Besichtigungstermin nicht anwesend ist. Die Schaltung einer Zeitungsannonce allein reicht nicht, um den Provisionsanspruch zu untermauern.