Ratenzahlung von Versicherung entsprechen nicht den Raten eines Kredites.
Die Höhe der Beiträge für eine Versicherung werden jährlich erhoben und vom Konto des Versicherten abgebucht. Wer diese Zahlungen lieber monatlich oder quartalsweise vornimmt, muss bei den meisten Versicherern mit Aufschlägen rechnen.
Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, sondern um Deckung der mit den gestückelten Zahlungen im Zusammenhang stehenden höhere Verwaltungsausgaben handelt, muss auch kein effektiver Jahreszins ausgewiesen werden. So lautet die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit dem Aktenzeichen 9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11. Die Revision am Bundesgerichtshof steht derzeit noch aus.