Bei einer Immobilienfinanzierung ist es zu empfehlen, wenigstens 20 % an Eigenkapital mitzubringen. Sonst wäre es problematisch den gewünschten Kreditbetrag von der Bank zu bekommen. Heutzutage gibt es jedoch die Möglichkeit der Finanzierung einer Immobilie auch ohne die Anwendung von Eigenkapital durchzuführen. Sowohl Direktbanken als auch lokale Banken stellen den Kunden immer öfter die so genannte Vollfinanzierung zur Verfügung.
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Derzeit können Kredite zu enorm günstigen Zinsen vereinbart werden. Für die Zusage eines Kredits oder gar einer Baufinanzierung müssen jedoch gewisse Voraussetzungen gegeben sein. Über das Kreditwesengesetz sind die Banken an die Einhaltung einiger Faktoren bei der Vergabe von Krediten und Finanzierungen gebunden. Dazu gehören die Nachweise über ein geregeltes Einkommen ebenso wie die Abfrage der Score-Werte und Einträge in der Schufa. Für eine Immobilienfinanzierung ist ein hoher Anteil an Eigenkapital von Vorteil – zum einen zur Genehmigung des Kredites und zum anderen zur Kostenersparnis.
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Der Wunsch nach Eigentum beschäftigt viele Menschen heutzutage noch. Viele möchten gerne bauen oder Wohneigentum erlangen , trauen sich aber nicht vor den Folgen Ihrer Entscheidung.
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Auch nach der Leitzins Erhöhung durch die Zentralbank Anfang diesen Monates sind Kredite noch billig geblieben. Waren die Schuldzinsen auch vorher schon auf einem niedrigen Stand wie seit Jahren nicht mehr. Ist die Situation im Moment noch die das sich nichts verändert hat.
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Der Wunsch nach Wohneigentum besteht für viele Menschen doch oft scheitert das Vorhaben an den Finanzen. Einen günstigen Immobilienkredit zu finden ist nicht ganz leicht auch wenn es zahlreiche Angebote in fast jeder Bankfiliale gibt. Worauf muss man achten, wenn auf der Suche nach einer günstigen Kredit ist?
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Jeder Bauherr bringt andere Vorstellungen und finanzielle Voraussetzungen mit. So ist es nur verständlich, dass somit auch jeder, der in die eigenen vier Wände investieren will, ein Recht auf eine maßgeschneiderte Finanzierung hat.
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(OVB) Kaum ein Zweifel besteht daran, dass Mieter Schönheitsreparaturen und Renovierungen durchführen müssen. Frei nach dem Motto, dass sie eine Wohnung beim Auszug so verlassen, wie sie vorgefunden wurde. Allerdings kommt es bei Mietverträgen auf die präzise Formulierung an, damit Mieter ihren Pflichten auch nachkommen müssen. Zu den Themen Schönheitsreparatur und Renovierungen gibt es immer wieder zwischen Vermietern und Mietern Auseinandersetzungen, die oft nur vor Gerichten entschieden werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 351/04, in dem eine Formulierungshilfe in punkto Schönheitsreparaturen und Renovierungen gegeben wird. Eine juristisch akzeptable Klausel lautet dabei laut BGH wie folgt: „Schönheitsreparaturen sind in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Fluren spätestens nach fünf Jahren, in sonstigen Räumen spätestens nach sieben Jahren durchzuführen.“ Sofern ein Mietvertrag allerdings „starre“ Renovierungsfristen vorsieht, ist dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen VIII ZR 361/03 unwirksam. Aus gutem Grund hat der BGH in der von ihm favorisierten Klausel auch eine recht weiche Formulierung, nämlich „in der Regel“ akzeptiert. Daraus folgt, dass die Fristen für Schönheitsreparaturen durchaus auch länger sein können, sofern eine Wohnung nicht abgenutzt ist.
(OVB) Kein Zweifel, Altbauwohnungen haben Charme. Dies wissen immer mehr Mieter zu schätzen. Zugleich muss man sich aber darüber im Klaren sein, dass solche Wohnungen nicht unbedingt auf dem aktuellen technischen Stand sind. Zoff zwischen Mietern und ihren Hauswirten ist deshalb programmiert. Um einen solchen Streit ging es in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 281/03. Der Mieter hatte über eine aus seiner Sicht völlig unzureichende Wohnungsqualität geklagt und versucht, eine Mietminderung durchzudrücken. Konkret ging es um ein nervig knarrendes Parkett sowie ziemlich katastrophale elektrische Installationen. Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts unter dem oben genannten Aktenzeichen: In Altbauwohnungen ist knarrendes Parkett üblich, muss deshalb vom Mieter akzeptiert werden. Zum Ausgleich aber muss der Vermieter dafür sorgen, dass die elektrischen Anlagen modernen Standards entsprechen. Falls nicht, muss für Abhilfe gesorgt werden. Sanften Druck können Mieter auf ihre Hauswirte durch eine Mietminderung ausüben.