OVB) Trotz aller Begeisterung für die tatsächliche oder auch nur vermeintliche Traumimmobilie – als Käufer sollte man sich das Objekt schon sehr genau anschauen. Vor allem aber auch sorgfältig hinhören. Diese Empfehlung resultiert aus einer Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg unter dem Aktenzeichen 6 U 3/04. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vor einiger Zeit ein Eigenheim erworben. Schon bald stellte sich aber heraus, dass die Lage der Immobilie doch nicht ganz so ruhig war, stattdessen eine erhebliche Lärmbelästigung herrschte. Der Käufer sah sich vom Vor-Eigentümer getäuscht, weil dieser ihn nicht auf den Lärm aus der Umgebung hingewiesen hatte. Deshalb forderte der Käufer eine Auflösung des Kaufvertrags. Der Verkäufer weigerte sich und bekam vor dem OLG Bamberg recht. Die Lärmquellen, so die Begründung der OLG-Juristen, seien gut erkennbar gewesen. Der Verkäufer hätte nicht eigens darauf hinweisen müssen. Deshalb blieb in punkto Kaufvertrag alles beim alten.
(OVB) Wer als Vermieter auf Nummer sicher gehen will, legt seinem künftigen Mieter einen so genannten Formularmietvertrag vor. Dies ist ein Standardpapier, in dem alles Wichtige – bisweilen nur vermeintlich rechtlich völlig korrekt – drin steht. Solche Formularmietverträge aber dürfen den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Diese Einschätzung resultiert aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 361/03. Sofern in einem Formularmietvertrag von vorn herein regelmäßige Schönheitsreparaturen gefordert werden, ist dies nicht grundsätzlich rechtens. Stattdessen vertritt der BGH die Überzeugung, dass der Mieter eine Chance haben sollte, seinem Hauswirt nachzuweisen, dass eine geforderte Schönheitsreparatur überhaupt nicht erforderlich ist. Eben weil die Wohnung gleichsam noch wie neu aussieht. Forderung des BGH: Ein Formularmietvertrag muss einen solchen Passus bzw. Hinweis vorsehen. Falls das Regelwerk diesen Hinweis nicht enthält, ist die gesamte im Vertrag enthaltene Renovierungsklausel nicht rechtens. In einem solchen Fall ist der Mieter noch nicht einmal dazu verpflichtet, beim Auszug die ansonsten erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen.