(OVB) Neben den Werbungskosten und Sonderausgaben kennt das Steuerrecht auch die so genannten außergewöhnlichen Belastungen. Diese dürfen, wie ihre „Geschwister“, Steuern sparend mit dem Finanzamt abgerechnet werden. Doch bisweilen gibt es Streit zwischen den Fiskus-Kunden und dem Finanzamt, ob bestimmte Ausgaben tatsächlich Steuern sparende „außergewöhnliche Belastungen“ sind. So auch in einem Fall, der vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz verhandelt wurde. Geklagt hatten Eltern, die im Garten ihres Eigenheims für ihr behindertes Kind einen Swimmingpool errichten ließen. Das Kind sollte darin im Wasser seine Motorik verbessern. Deshalb versuchten die Eltern, die Baukosten des Pools als „außergewöhnliche Belastung“ Steuern sparend geltend zu machen. Das zuständige Finanzamt widersprach und auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen 6 K 2169/05. Begründung: Durch den Pool habe sich der Grundstückswert spürbar erhöht, so dass der Abzug von „außergewöhnlichen Belastungen“ nicht infrage kommt.
(OVB) Nachbarn leben gefährlich. Das gilt bisweilen zumindest, wenn sie hilfsbereit sind und im eigenen Umfeld auch mal beherzt zupacken. Diese Einschätzung wird untermauert durch ein Urteil vom Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 2 U 22/04 R. In dem Verfahren ging es um folgenden Fall: Die Nachbarn einer Reihenhaussiedlung hatten sich zu Reinigungsarbeiten zusammengetan. Einer der beteiligten Helfer stieg aufs Dach seines Hauses, um dort den Moosbelag zu entfernen. Offenbar kam er alleine nicht zurecht, so dass ein weiterer Nachbar die Leiter heraufkletterte, um zu helfen. Genau in diesem Augenblick passierte das Unglück: Die Leiter kippte um, der Helfer stürzte auf den Boden und erlitt schwere Verletzungen. Von der Unfallversicherung verlangte er daraufhin finanzielle Leistungen. Doch diese weigerte sich und ließ es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen. Das letzte Wort hatte dann das höchste deutsche Sozialgericht, der BSG. Auch er ließ den Kläger mit seinen Ansprüchen ins Leere laufen. Im vorliegenden Fall brauchte also die gesetzliche Unfallversicherung nicht zu zahlen, weil der Unfall nicht während der Arbeitszeit oder einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit passiert war. Ausweg: Für solche, aber auch viele andere Fälle empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Unfallpolice. Die nämlich garantiert den Risikoschutz rund um die Uhr, also auch während der Freizeit und im Urlaub.